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Alle Jahre wieder: Schönheitsreparaturen.

Im März 2015 hatte der BGH entschieden, dass die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wird und der Mieter keinen angemessenen Ausgleich erhält.  Nun hat der BGH entschieden:

Der Vermieter einer unrenoviert an den Mieter übergebenen Wohnung muss Schönheitsreparaturen ausführen, wenn die Renovierungspflicht nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt wurde und sich der Zustand der Wohnung seit dem Einzug deutlich verschlechtert hat. Der Mieter muss sich aber – in der Regel zur Hälfte – an den Kosten beteiligen.

Das Ganze gilt aber nur, wenn gleichzeitig keine andere wirksame Vereinbarung getroffen wurde. Klauseln, wonach beide Vertragsparteien gegenseitig auf die Ausführung der Schönheitsreparaturen verzichten, waren nicht Gegenstand dieser neuen Urteile und haben weiterhin Bestand.

(BGH, Urteile v. 8.7.2020, VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18)

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