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Temporäre Änderungen des Mietrechts wegen Corona.

Mietrückstände aus dem Zeitraum April bis Juni 2020, die auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen, können nicht zur Begründung einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung herangezogen werden. Auf sonstige Kündigungsgründe wie etwa Eigenbedarf erstreckt sich die Beschränkung des Kündigungsrechts nicht. Die Kündigungsbeschränkung gilt für Wohn- und Gewerbemietverhältnisse ebenso wie für Pacht einschließlich Grundstückspacht. Dabei gilt: der Mieter muss den Zusammenhang mit Corona glaubhaft machen. Mieter müssen die Miete bis Juni 2022 nachzahlen.

Die Bundesregierung wurde zudem ermächtigt, die Beschränkung auf Rückstände aus dem Zeitraum Juli – September 2020 zu erweitern.

Weitere Infos finden Sie hier: BMJV_Fragen_Antworten_COVID19

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