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Neues WEG: Irrtum 1. Die Ladungsfrist.

Ab dem 01.12.2020 beträgt die Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung drei Wochen. In der Zeit vom 01.07.2007 bis 30.11.2020 betrug sie zwei Wochen, und vor dem 01.07.2007 eine Woche.

In vielen Fällen enthalten Gemeinschaftsordnungen eigene abweichende Ladungsfristen. Ob diese weiterhin Gültigkeit haben, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Gültigkeit hängt davon ab, ob die Vereinbarung so zu verstehen ist, dass diese auch bei zukünftigen Gesetzesänderungen Bestand haben soll.

Bei einer Verlängerung der Frist gegenüber der zum Zeitpunkt der Aufstellung der Gemeinschaftsordnung geltenden gesetzlichen Frist ist das dann anzunehmen, wenn diese auch heute eine Verlängerung bedeutet, also länger als drei Wochen.

Bei einer Verkürzung der Frist gegenüber der zum Zeitpunkt der Aufstellung der Gemeinschaftsordnung geltenden gesetzlichen Frist ist das dann anzunehmen, wenn aus den Umständen hervorgeht, dass die Verkürzung vorgenommen wurde, um die Willensbildung der Wohnungseigentümer bewusst schneller herbeizuführen.

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