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Neues WEG: Irrtum 3. Der Beirat hat jetzt Weisungsbefugnis.

Der Verwaltungsbeirat unterstützt jetzt nicht nur den Verwalter, sondern er überwacht ihn auch. Trotzdem kann der Beirat bei einem fehlerhaften oder unerwünschten Handeln des Verwalters diesem keine Weisungen erteilen oder auf das Handeln mit gerichtlichen Mitteln Einfluss nehmen. In solchen Fällen muss der Beirat auf eine Eigentümerversammlung und eine entsprechende Beschlussfassung hinwirken.

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