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BGH: WEG-Beschlussanfechtung durch Nießbraucher.

Ein Nießbraucher von Wohnungseigentum ist zur Beschlussanfechtung befugt, allerdings nur mit Ermächtigung des Wohnungseigentümers. Die Ermächtigung muss innerhalb der Klagefrist offengelegt werden oder offensichtlich sein.

Grundsätzlich darf eine Anfechtungsklage nur von einem Wohnungseigentümer erhoben werden, also von demjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Einem Nießbraucher hingegen steht ein eigenes Anfechtungsrecht nicht zu. Daran ändert auch der dingliche Charakter des Nießbrauchs nichts.

Ein Nießbraucher kann jedoch vom Wohnungseigentümer zur Erhebung der Anfechtungsklage ermächtigt werden. Dann ist er als gewillkürter Prozessstandschafter anfechtungsberechtigt. Das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse an dieser Art der Prozessführung ist für den Nießbraucher des Wohnungseigentums im Hinblick auf dessen umfassende Nutzungsbefugnis regelmäßig gegeben.

(Quelle: www.haufe.de; BGH, Urteil v. 27.11.2020, V ZR 71/20)

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