Herzlich Willkommen bei Dick Immobilien

Blog commentarius
Unsere Kundenzeitschrift

WEG: Erhaltungsrücklage für Grunderwerbssteuer nicht relevant.

Beim Erwerb von Teileigentum ist der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer nicht um die anteilige Erhaltungsrücklage zu mindern. Dieser Grundsatz gilt auch für Wohnungseigentum. Diese Regelung gilt für Kaufverträge, die nach dem 20.05.2021 geschlossen worden sind. (BFH v. 16.09.2002, II R 49/17; BStBl. I Seite 621)

Das bedeutet in der Praxis, dass die Erhaltungsrücklage nicht mehr im Kaufvertrag separat ausgewiesen werden muss, und Anfragen von Notaren im Zusammenhang mit der Durchführung von Kaufverträgen zur Höhe der Erhaltungsrücklage nicht mehr erforderlich sind.

Veröffentlicht am