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BGH: Allgemein zugänglicher Mietspiegel muss Mieterhöhung nicht beiliegen.

Ist ein Mietspiegel allgemein zugänglich, muss dieser einem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt werden. Allgemein zugänglich ist ein Mietspiegel auch dann, wenn er nur gegen eine geringe Schutzgebühr erhältlich ist.

(Quelle: www.haufe.de; BGH, Urteil v. 7.7.2021, VIII ZR 167/20)

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