Der Wohngebäude-Versicherer hat nicht für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand einzustehen. Ein solcher Schaden fällt nicht unter die VGB 2008, Teil A § 3 Nr. 3.
(BGH IV ZR 236/20)
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Der Wohngebäude-Versicherer hat nicht für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand einzustehen. Ein solcher Schaden fällt nicht unter die VGB 2008, Teil A § 3 Nr. 3.
(BGH IV ZR 236/20)