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BGH: Kosten für das Baumfällen sind als Betriebskosten umlagefähig.

Die Kosten der Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV.

Die Fällung und Beseitigung eines nicht mehr standfesten Baums ist regelmäßig eine objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege. Zwar sind in § 2 Nr. 10 BetrKV Baumfällarbeiten nicht ausdrücklich genannt, jedoch die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Bäume sind Gehölze in diesem Sinne. Die Erneuerung setzt das vorherige Entfernen voraus, sodass das Entfernen nicht ausdrücklich genannt werden musste.

Die Baumfällkosten sind keine – nicht umlagefähigen – Instandsetzungskosten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV. Aufwendungen für Instandsetzung und Instandhaltung werden durch Reparatur und Wiederbeschaffung verursacht und müssen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erbracht werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Instandsetzung und Instandhaltung betreffen deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile. Mit dem Fällen eines Baums wird nicht notwendigerweise ein Mangel der Mietsache beseitigt.

(BGH, Urteil v. 10.11.2021, VIII ZR 107/20, Quelle: www.haufe.de)

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