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BGH: Modernisierungsmieterhöhung muss nicht aufgeschlüsselt werden.

Eine Modernisierungsmieterhöhung muss auch dann nicht nach Gewerken aufgeschlüsselt werden, wenn Maßnahmen an mehreren Gebäuden oder außerhalb der betroffenen Wohnung ausgeführt wurden. Es reicht aus, die Gesamtkosten abzüglich Instandsetzungsanteil anzugeben.

Andererseits dürfen die formellen Anforderungen an eine Modernisierungsmieterhöhung nicht zu hoch angesetzt werden. Anderenfalls könnten Vermieter eine inhaltlich berechtigte Mieterhöhung womöglich nicht durchsetzen. Hierdurch würde ihnen der Anreiz genommen, vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte Modernisierungen durchzuführen. Ist der Mieter unsicher, ob die Angaben des Vermieters zutreffen, kann er sein umfassendes Recht auf Auskunft und Belegeinsicht geltend machen.

(Quelle: www.haufe.de; BGH, Urteile v. 20.7.2022, VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21 und VIII ZR 361/21)

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