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BGH: „3. Werktag-Frist“ bei Wohnraum gekippt!

Für eine rechtzeitige Zahlung der Miete per Überweisung reicht es, wenn der Mieter den Überweisungsauftrag bis zum dritten Werktag des Monats erteilt. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Geldeingangs beim Vermieter an. Anderslautende Formularklauseln sind bei der Wohnraummiete unwirksam.

(BGH, Urteil v. 5.10.2016, VIII ZR 222/15)

Einen ausführlichen Bericht finden Sie hier:

www.haufe.de/immobilien/verwaltung/ueberweisen-der-miete-bis-zum-dritten-werktag-reicht_258_392166.html

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