Für gekündigte Mieter, die ihre Wohnung nicht räumen, gelten weder die Schutzrechte bei Mieterhöhungen noch die ortsübliche Vergleichsmiete als Maßstab. Die an den Vermieter zu zahlende Entschädigung richtet sich vielmehr nach der aktuellen Marktmiete. (BGH VIII ZR 17/16)
Quelle: www.wohnungsverwalter.de