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WEG: Aufatmen bei baulichen Veränderungen!

Der BGH hat klargestellt, dass ein einfacher Vorher-nachher-Vergleich nicht ausreicht, um eine optische Veränderung als nachteilig einzustufen, was die Zustimmung aller Miteigentümer erfordert.

Ein Nachteil entsteht vielmehr erst dann, wenn die Veränderung des einzelnen Bauteils auch das gesamte Gebäude optisch erheblich verändert. Bezugspunkt der anzustellenden Wertung ist damit das Gebäude als Ganzes, nicht das einzelne Bauteil. Bei der Wertung sind insbesondere die Bedeutung des veränderten Bauteils für den Gesamteindruck des Gebäudes und die Auswirkungen der Veränderung für diesen Gesamteindruck zu berücksichtigen.

Bei der Feststellung des Gesamteindrucks des Gebäudes vor der zu beurteilenden baulichen Maßnahme sind auch bis dahin vorgenommene bauliche Veränderungen an dem Gebäude zu berücksichtigen. Dafür spielt es keine Rolle, ob sie auf Maßnahmen einzelner Wohnungseigentümer oder auf Maßnahmen der WEG zurückgehen. Die Berücksichtigung solcher Veränderungen hängt nicht davon ab, ob sie als solche mit der zu beurteilenden baulichen Maßnahme gleichzusetzen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sie den optischen Gesamteindruck des Gebäudes verändert haben.

Also: keine erhebliche Veränderung=einfache Mehrheit reicht aus. Erhebliche Veränderung=alle Eigentümer müssen zustimmen.

Aber: Trotz erheblicher Veränderung Vereinfachung in zwei Fällen: 1) Modernisierung=doppelt qualifizierte Mehrzeit, 2) modernisierende Instandsetzung=einfache Mehrheit.

(Quelle: Haufe.de; BGH, Urteil v. 18.11.2016, V ZR 49/16)

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